ASVG: § 120, § 139
OLG Wien 18. 12. 2025, 8 Rs 143/25w
Krankengeldanspruch besteht gemäß § 139 Abs 1 ASVG für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, die die Arbeitsunfähigkeit zuerst verursachte, eine neue Krankheit hinzugetreten ist. Wenn der Anspruchsberechtigte innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 6 Monate in der Krankenversicherung versichert war, verlängert sich für diese Personen, ausgenommen für die nach § 122 Abs 2 Z 2 und 3 ASVG Anspruchsberechtigten, die Dauer auf bis zu 52 Wochen.

