ASVG: § 33, § 35 Abs 3, § 111
VwGH 2. 4. 2026, Ra 2026/08/0032
§ 111 iVm § 35 Abs 3 ASVG sieht zwar die Übertragung der nach den §§ 33 ff ASVG bestehenden Meldepflichten auf Bevollmächtigte vor, die dann auch nach § 111 ASVG allein strafbar sind. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten und deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden. Nach dieser Bestimmung kann auch ein Außenstehender zum Bevollmächtigten bestellt werden. Bei mehreren Geschäftsführern kann daher umso mehr einer von ihnen zum Bevollmächtigten iSd § 35 Abs 3 ASVG bestellt werden; auch in diesem Fall ist aber diese Bevollmächtigung in der in § 35 Abs 3 ASVG vorgeschriebenen Weise dem zuständigen Versicherungsträger mitzuteilen.

