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Das Vorliegen eines Dachgeschoßes im Sinn des § 13 Abs. 5 Stmk BauG 1995 ist in einem Fall, in dem eine innovative Dachform gewählt wurde, im Lichte einer am Zweck der Regelung (insbesondere im Hinblick auf die offensichtlich damit zu schützenden Nachbarrechte) orientierten und auch den Gleichheitssatz beachtenden Auslegung anhand eines fiktiv anzunehmenden, gemäß dieser Bestimmung, ausgehend von der Außenwand des Gebäudes, zulässigen Satteldaches mit einem Kniestock von 1,25 m und einer Dachneigung von 70 Grad zu prüfen.

RechtsprechungNBL 2015/N21NBL 2015, 28 Heft 5 v. 1.11.2015

Im gegenständlichen Fall verfügt das Bestandsgebäude über ein Flachdach. Dieses Flachdach soll abgetragen, die bestehende Brandmauer in weiten Bereichen gekürzt, in einem kleinen Bereich jedoch erhöht werden. Darauf soll eine Dachkonstruktion aufgesetzt werden. Gemäß den Einreichplänen entstehen an der Ostfassade zwei, westseitig drei neue Geschoße unter einer innovativen Dachform. Diese Dachform hält an der Ostseite die in § 13 Abs. 5 Stmk. BauG genannten Kriterien, nämlich eine Kniestockhöhe von maximal 1,25 m und eine Dachneigung von maximal 70 Grad, ein. An der Westseite hat das Dach eine geringere Dachneigung. An den Nord- und Südfassaden des Bauvorhabens sollen im Dachaufbau keine schrägen Dachflächen zur Ausführung gelangen, sondern senkrechte Fassaden mit vorgelagerten Balkonen.

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