Mit 1.1.2016 tritt das Strafrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl I 2015/112, in Kraft. Im Vergleich zum Ministerialentwurf1 wurde nicht alles so Gesetz, wie es dort vorgeschlagen war. Darüber hinaus gibt es Änderungen, die im ME nicht vorgesehen waren: Zu nennen sind etwa Ergänzungen bei der Untreue (§ 153 StGB), die auf einen Initiativantrag zurückgehen2, aber auch eine neue Strafbestimmung gegen „Unzulässige Bieterabsprachen in exekutiven Versteigerungsverfahren“ (§ 292c StGB), die in der Regierungsvorlage3 erstmals vorgestellt wurde. Die Abweichungen und Neuerungen sind Grund, sich diesen Änderungen erneut zu widmen, das Gesetz somit vorzustellen und erste Auslegungsüberlegungen anzustellen.