Mit dem VirtGesG wird die Abhaltung virtueller Gesellschafterversammlungen in das Dauerrecht überführt. Im Unterschied zum COVID-19-GesG sollen solche Gesellschaftersammlungen aber nur zulässig sein, wenn dies in Satzung bzw im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Dabei sind verschiedene Satzungsgestaltungen denkbar. Organversammlungen unterliegen aber nicht dem Anwendungsbereich des VirtGesG.