Die Haftung für Schadenersatz ist für Dienstnehmer (DN) durch das Dienstnehmerhaftungsprivileg beschränkt.1 Daneben genießt auch der Dienstgeber (DG) ein Haftungsprivileg: Nach § 333 ASVG2 muss der DG einem versicherten DN einen Schaden, der dem DN durch eine Körperverletzung infolge eines Arbeitsunfalles oder Berufskrankheit entstanden ist, nur dann ersetzen, wenn er den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich verursacht hat. Und selbst dann ist der Schadenersatzanspruch um die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) zu kürzen.