Mit dem 1. Juli 2018 ist das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz in Kraft getreten. Neben terminologischen Adaptionen sowie einer Veränderung und erweiterten Ausdifferenzierung der Vertragsarten wurden auch einzelne Bestimmungen reformiert. Eine davon ist die nun in § 242 Abs 31 normierte Erweiterung der Handlungsfähigkeit auf Alltagsgeschäfte. In diesem Artikel soll insbesondere auf die Reichweite des erweiterten Handlungsbereichs sowie die Problematik der vollständigen Erfüllung der übernommenen Verpflichtung eingegangen werden. Ziel dieses Artikels ist es, einen Überblick über den Anwendungsbereich des § 242 Abs 3 zu gewinnen.