ABGB: §§ 863, 904
IO: § 210
Gem § 210 Abs 1 Z 8 IO obliegt es dem Schuldner, während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung keine neuen Schulden einzugehen, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann. Die Fälligkeit richtet sich nach der allgemeinen Regel des § 904 ABGB. Verspricht der Verpflichtete die Erfüllung nur "nach Möglichkeit oder Tunlichkeit" (§ 904 Satz 3 ABGB), kann der Gläubiger die Erfüllungszeit vom Richter nach Billigkeit festsetzen lassen. Die Vereinbarung, der Schuldner müsse nur nach Möglichkeit und Tunlichkeit leisten, kann sich (auch) erst aus den Begleitumständen ergeben, dh, es ist eine schlüssige Vereinbarung der Erfüllung nach Möglichkeit und Tunlichkeit statthaft (bei Einhaltung des strengen Maßstabs des § 863 ABGB).