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Darbietung volkstümlicher Musik

Lohnsteuer und AbgabenARD 4967/37/98 Heft 4967 v. 22.9.1998

( EStG § 22 Z 1, § 23 ) Kommt der Darbietung volkstümlicher Musik kein künstlerischer Wert zu, können Einkünfte daraus nicht als solche aus künstlerischer Tätigkeit qualifiziert werden.

VwGH 97/14/0038 v. 26.05.1998

Der kunstvolle Vortrag eines Musikstücks verliert auch dann nicht den Charakter einer künstlerischen Tätigkeit, wenn er um der Stimmung willen geboten wird. Die Art der Veranstaltung, in deren Rahmen eine musikalische Tätigkeit entfaltet wird, ist der Annahme freiberuflicher (künstlerischer) Tätigkeit nicht abträglich. Schlüsse aus der Art der Veranstaltung, in deren Rahmen eine musikalische Darbietung erfolgt, auf den künstlerischen Charakter der Darbietung sind unzulässig. Auch Musik, die um der Stimmung willen geboten wird, kann Kunst sein. Eine Tätigkeit kann jedoch nur dann als künstlerisch angesehen werden, wenn sie einen bestimmten - durch das jeweilige Kunstverständnis vorgegebenen - Qualitätsstandard nicht unterschreitet. Nimmt man den Qualitätsstandard zum Maß, ist nach der Qualität des musikalischen Vortrages und nicht nach der Art des Musikstücks zu bestimmen, ob eine künstlerische Tätigkeit vorliegt. Auch der Vortrag von Volksmusik ist Kunst, wenn dieser einen bestimmten Qualitätsstandard nicht unterschreitet. Ob nun im einzelnen Fall eine musikalische Tätigkeit künstlerische Schaffenshöhe erreicht, wird im Zweifel erst ein Sachverständigenbeweis ergeben.

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