( EStG § 2 Abs 2, § 23 ) Daraus, dass ein in bestimmter Form abgewickelter An- und Verkauf von Wertpapieren keine gewerbliche Tätigkeit sondern Vermögensverwaltung darstellt, ändert auch der Umstand nichts, dass die Tätigkeit von einer Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG) ausgeübt wird. Auch der Umstand, dass bei einer solchen Gesellschaft nach der Vorschrift des § 2 Abs 4 EStG idF BGBl 1993/818 bereits eine geringe gewerbliche Tätigkeit zum Vorliegen eines Gewerbebetriebes führt, ändert daran nichts, wenn eine andere, tatsächlich als gewerblich zu beurteilende Tätigkeit von der KEG nicht behauptet wird. VwGH 98/14/0044 v. 26.05.1998. (Beschwerde abgewiesen)