Die Sicherheitsbehörden dürften Bildaufnahmen (einschließlich Ton) unter den Voraussetzungen des § 53 Abs 5 S 1 und 2 SPG von Privaten anfordern: Die Bildaufnahmen
werden zu bestimmten Zwecken angefordert, zB allgemeine Hilfeleistungspflicht, Vorbeugung bestimmter Gefahren, Fahndung und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung;

