Der OGH hat sich wieder zur lauterkeitsrechtlichen Verfolgbarkeit von Datenschutzverstößen geäußert (OGH 31. 5. 2023, 4 Ob 237/22i). Thematisiert wurden nicht die Aktivlegitimation eines Wettbewerbers oder das Vorliegen einer Rechtsverletzung als solche und daher nicht, ob die einmal erteilte Einwilligung in den Versand von Newslettern auch gegenüber Rechtsnachfolgern noch gilt. Allerdings sprach der OGH unter Referenz auf die vorangegangenen E im Provisorialverfahren (FN ) aus, dass der Rechtsbruchtatbestand nach § 1 UWG nicht erfüllt sei, weil es vom Käufer eines Kundenstocks nicht unvertretbar sei, anzunehmen, dass die an den Rechtsvorgänger erteilte Einwilligung der Kunden ausreichend sei, wenn die Kundendaten nur für genau jenen Zweck verwendet würden. Somit bleibt die Ungewissheit darüber bestehen, auf welche Art und in welchem Umfang ein Einzelrechtsnachfolger Kundendaten des Rechtsvorgängers nutzen darf.

