vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ein Kunde beschwert sich bei mir, weil meine Datenschutzerklärung unvollständig sei. Ich habe sie ergänzt und ihm geschickt. Ist die Sache damit erledigt?

die praxisfrageFragen aus der PraxisAufsatzViktoria HaidingerDako 2024/55Dako 2024, 117 Heft 5 v. 8.11.2024

Leider nicht. Denn der VwGH (6. 3. 2024, Ro 2021/04/0030 und Ro 2021/04/0031) hat zur Informationspflicht festgestellt, dass - anders als beim Auskunftsrecht - eine nachträgliche Erfüllung nicht möglich ist, oder, anders ausgedrückt, die Beschwer des Betroffenen nicht beseitigt, sodass dieser bspw innerhalb der Präklusionsfristen des § 24 Abs 4 DSG (ein Jahr nach Kenntnis, spätestens innerhalb von drei Jahren) Beschwerde an die DSB erheben kann.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!