Leider nicht. Denn der VwGH (6. 3. 2024, Ro 2021/04/0030 und Ro 2021/04/0031) hat zur Informationspflicht festgestellt, dass - anders als beim Auskunftsrecht - eine nachträgliche Erfüllung nicht möglich ist, oder, anders ausgedrückt, die Beschwer des Betroffenen nicht beseitigt, sodass dieser bspw innerhalb der Präklusionsfristen des § 24 Abs 4 DSG (ein Jahr nach Kenntnis, spätestens innerhalb von drei Jahren) Beschwerde an die DSB erheben kann.

