DSB und BVwG waren unterschiedlicher Auffassung, als sie die Beschwerde eines Fußballers, der die Löschung seines im Internet veröffentlichten Spielerfotos begehrte, behandelten. Die DSB hatte über eine Verletzung im Recht auf Löschung wegen der Nicht-Reaktion des Fußballverbands abgesprochen, während das BVwG eine solche Verletzung wegen der nicht erfolgten Löschung des Fotos feststellte. Der Fußballverband und der Fußballer akzeptierten die Entscheidung des BVwG, jedoch erhob die DSB eine Amtsrevision.

