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Testen eines EDV-Systems mit Echtdaten

die entscheidungRechtsprechungJudikaturViktoria Haidinger, Michael LöfflerDako 2023/35Dako 2023, 67 - 68 Heft 3 v. 7.6.2023

Testen eines EDV-Systems mit Echtdaten. Die Durchführung von Tests und die Behebung von Fehlern kann in einer Verbindung zu dem Zweck stehen, zu dem Daten ursprünglich erhoben wurden. Werden auch die weiteren Kriterien einer zulässigen Weiterverarbeitung erfüllt, können personenbezogene Daten, die zu einem anderen Zweck erhoben wurden ("Echtdaten"), zu Testzwecken verarbeitet werden. Sind die Tests bzw die Fehlerbehebung abgeschlossen, müssen Testdaten gelöscht werden.

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