Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten für Marketingzwecke. Bei Einhaltung der GewO erfolgt keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, wenn Daten für die Marketingzwecke ermittelt und genutzt werden. Geschäftsgeheimnisse können eine Ausnahme von der Akteneinsicht begründen.
2021-0.568.642 (DSB-D205.48

