Geldstrafe wegen mangelnder Zusammenarbeit mit DSB. Art 31 DSGVO verpflichtet Verantwortliche und Auftragsverarbeiter auf Anfrage mit Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten. Wird diese Pflicht verletzt, kann eine Strafe verhängt werden.
2020-0.582.166 (DSB-D550.215)

