Versicherungen können Originalrechnung von Apotheken verlangen. Wenn es zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlich ist, können Versicherungen auch Originalrechnungen von Apotheken verlangen. Dies selbst dann, wenn die Rechnungen Daten zur körperlichen oder geistigen Gesundheit von Versicherten enthalten. Die Beweislast für die Erforderlichkeit trifft Versicherungen.
2020-0.225.643 (DSB-D124.2138)

