Übermittlung (negativer) Corona-Testergebnisse an BezVBeh. Die Übermittlung negativer Corona-Testergebnisse an BezVBeh erfolgt auf Grundlage nationaler Rechtsvorschriften und ist daher rechtmäßig.
2021-0.101.211 (DSB-D124.3158)
Abstract aus Dako bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

