In Abweichung zur Ansicht der DSB hat der VwGH entschieden, dass für die Verhängung einer Geldbuße über eine juristische Person ein zurechenbares Handeln einer natürlichen Person notwendig ist. Diese sowie deren Handeln muss von der DSB konkret benannt werden.
Abstract aus Dako bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

