Die DSGVO bietet den Verantwortlichen einen Katalog von Rechtfertigungsgründen, auf die sie ihre Datenverarbeitungen stützen können; ua auf die Vertragserfüllung (Art 6 Abs 1 UAbs 1 lit b DSGVO). Der Beitrag zeigt auf, dass ein zu enges Verständnis dieses Rechtfertigungsgrunds schädlich sein kann, und kritisiert das Verständnis des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) in seiner aktuellen Leitlinie.

