Mit ziemlicher Sicherheit: nein.
Nach § 87 Abs 1 Z 6 dt BetrVG ist die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, mitbestimmungspflichtig.
Mit ziemlicher Sicherheit: nein.
Nach § 87 Abs 1 Z 6 dt BetrVG ist die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, mitbestimmungspflichtig.
