Ja, wenn sie unter die "Black List" (BGBl II 2018/278) fällt. In § 2 Abs 2 dieser Verordnung findet sich eine Reihe von "riskanten" Verarbeitungsvorgängen, wie etwa die systematische und umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.
Abstract aus Dako bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

