Haftung eines gerichtlichen Sachverständigen: Ersatzpflicht für Privatgutachten? Ein Geschädigter verletzt die Obliegenheit zur Schadensminderung, wenn er Handlungen setzt, die geeignet sind, den Schaden zu vergrößern und von einem verständigen Durchschnittsmenschen nicht gesetzt worden wären.
8 Ob 125/23z