Die "Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten" ist eine "Gesetzliche Gebührenordnung" iSd § 34 Abs 4 GebAG. In dieser erfreulichen Entscheidung schließt sich das OLG Wien ausdrücklich der vom Autor dieses Beitrags in der ersten Ausgabe der Zeitschrift DAG (DAG 2013/5, 7) ausgeführten Rechtsansicht an, dass die "Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten" als "Gesetzliche Gebührenordnung" im Sinn des § 34 Abs 4 GebAG anzusehen ist. Dieses für ärztliche Sachverständige zentrale Judikat ist daher auch als Erfolg der Zeitschrift "Das ärztliche Gutachten" zu bewerten.

