Es kommt nur auf die Ausführlichkeit der Begründung an. Beschränkt sich eine neurologische Untersuchung im Rahmen einer Begutachtung zur Feststellung der Zurechnungsfähigkeit i.S.d. § 11 StGB lediglich auf eine Seite, so ist sie nur nach dem Tarifansatz des § 43 Abs. 1 Z. 1 lit. b GebAG mit Euro 39,70 zu entlohnen.
20 Bs 12/16k

