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Es kommt nur auf die Ausführlichkeit der Begründung an

entschiedenRechtsprechung für GutachterJudikaturJohannes ZahrlDAG 2016/18DAG 2016, 43 - 44 Heft 2 v. 18.3.2016

Es kommt nur auf die Ausführlichkeit der Begründung an. Beschränkt sich eine neurologische Untersuchung im Rahmen einer Begutachtung zur Feststellung der Zurechnungsfähigkeit i.S.d. § 11 StGB lediglich auf eine Seite, so ist sie nur nach dem Tarifansatz des § 43 Abs. 1 Z. 1 lit. b GebAG mit Euro 39,70 zu entlohnen.

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