Kosten für Hilfskräfte. Dem Sachverständigen sind die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist.
22 Bs 125/15s
Abstract aus DAG bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

