FLAG: § 2 Abs 1 lit b, § 2 Abs 9
Nach § 2 Abs 9 FLAG ist die COVID-19-Krise pauschal und ohne besonderen Nachweis im Einzelfall als eine von der Dauer unabhängige und im Regelfall vorliegende Beeinträchtigung der Berufsausbildung anzusehen, die zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug der Familienbeihilfe nach Maßgabe der § 2 Abs 9 lit a-d FLAG führt.

