Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde verfügt, dass Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, im Kalenderjahr 2020 bis € 3.000,- von der Einkommensteuer befreit sind (vgl § 124b Z 350 EStG). Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Am 9. 7. 2020 hat der Nationalrat eine Änderung von FLAG und KommStG beschlossen, wonach derartige Zulagen und Bonuszahlungen im Kalenderjahr 2020 auch vom Dienstgeberbeitrag und von der Kommunalsteuer befreit sind (337 BlgNR 27. GP ). Der zuständige Ausschuss im Bundesrat hat aber die Berichterstattung abgelehnt, sodass das Gesetz erst frühestens am 4. 9. 2020 (8 Wochen nach Einlangen des Bundesgesetzes im Bundesrat) in Kraft treten kann.