Mit einer Änderung des Epidemiegesetzes durch BGBl I 2020/62 wurde die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, von 6 Wochen auf 3 Monate verlängert. Die Frist läuft ab dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen; vor dem 8. 7. 2020 bereits laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit diesem Tag neu zu laufen.