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BVergG § 6, § 11

BetriebswichtigesARD 5083/36/99 Heft 5083 v. 14.12.1999

( BVergG § 6, § 11 ) Da das Bundesvergabeamt nicht nur zur Gewährung oder Versagung einer Genehmigung oder zur Beurteilung der Rechtsfolgen, die mit einem bestimmten Vorgehen der vergebenden Organe verbunden sind, berufen ist, sondern zur Kontrolle des jeweiligen Aktes selbst, und es diesen Akt im Fall seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben hat, ist dies dann, wenn sich die Aufhebung auf einen Akt eines obersten Organs bezieht, eine verpönte Kontrolle eines obersten Organs durch ein im B-VG mit einer solchen Kontrollbefugnis nicht ausgestattetes Verwaltungsorgan. § 11 Abs 1 Z 1 BVergG 1997 wird daher mit Ablauf des 31. 12. 2000 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 1 BVergG, BGBl 1993/462, verfassungswidrig war. VfGH G-44/99,G-45/99G-46/99 v. 30.09.1999.

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