( EGV Art 5 ) Das Gemeinschaftsrecht qualifiziert die nicht ordnungsgemäße Verwendung des Zuschusses des Europäischen Sozialfonds nicht als Straftat. Art 5 EGV (jetzt Art 10 EG) verpflichtet die Mitgliedstaaten allerdings, alle wirksamen Maßnahmen zu ergreifen, um Verhaltensweisen zu ahnden, die die finanziellen Interessen der Gemeinschaft verletzen. Solche Maßnahmen können strafrechtliche Sanktionen einschließen, auch wenn die gemeinschaftsrechtliche Regelung nur zivilrechtliche Sanktionen vorsieht. Die vorgesehene Sanktion muss jener entsprechen, die für einen nach Art und Schwere gleichartigen Verstoß gegen nationale Rechtsvorschriften gilt, und wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. EuGH Rs. C-186/98 v. 08.07.1999, Fall Nunes.