§ 4 Abs 4, § 16 EStG - Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind (nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung) grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und entziehen sich einem Abzug als Betriebsausgaben (Werbungskosten) bei den Geschäftsführereinkünften (vgl zB VwGH 20.12.2000, 98/13/0029, ARD 5221/17/2001).