§ 99 Abs 1 Z 1 EStG, Art 17 OECD-Musterabkommen - Bühnenbildner und Regisseure sind keine „Künstler“ in dem in Art 17 OECD-Musterabkommen verstandenen Sinn, da dort nur die bei Veranstaltungen sichtbar mitwirkenden Schauspieler angesprochen werden. Werden daher im Ausland ansässige Bühnenbildner und Regisseure seitens eines österreichischen Theaters mittels Werkvertrages verpflichtet, tritt österreichische Steuerpflicht nur bei Bestehen einer inländischen festen Einrichtung (z.B. bei einem dauernd zur Verfügung gestellten eigenen Arbeitsraum) ein. Diese Rechtslage gilt ab 1. 1. 2003 auch im Verhältnis zu Deutschland.