Die Autoren analysieren die Entscheidung VwGH 17. 12. 2204, Ra 2024/09/0059, ARD 6945/6/2025, wonach für ausländische Arbeitskräfte, die an irgendeiner Stelle einer Überlassungskette zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung grenzüberschreitend überlassen wurden, keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich ist, wenn die in § 18 Abs 12 AuslBG genannten Kriterien erfüllt sind, wobei einer vom AMS ausgestellten EU-Überlassungsbestätigung eine rein deklarative Wirkung zukommt. Die Autoren führen aus, dass eine Pflicht zur Einholung einer Beschäftigungsbewilligung mit europarechtlichem Primärrecht nicht in Einklang zu bringen wäre. Mangels Präjudizialität nicht behandelt hat der VwGH die Frage, wie zu entscheiden wäre, wenn das AMS für die konkret überlassenen Arbeitskräfte keine EU-Überlassungsbestätigung ausgestellt hätte. Eine allfällige Strafbarkeit könnte sich in dieser Situation nur aus § 28 Abs 1 Z 4 lit b AuslBG ergeben. Aufgrund der Bindungswirkung von A1-Dokumenten, die von einem ausländischen SV-Träger ausgestellt wurden, ist aber nach Ansicht der Autoren eine Strafbarkeit bei deren Vorliegen ausgeschlossen. Die Frage der Ausstellung eines A1-Dokuments fällt allein in die Kompetenz des jeweiligen ausländischen SV-Trägers. Wird ein Drittstaatsangehöriger im Anwendungsbereich des § 18 Abs 12 AuslBG nach Österreich überlassen, für den ein A1-Dokument ausgestellt wurde, sind damit - so die Autoren - die "sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen" gemäß § 18 Abs 12 AuslBG erfüllt.

