( § 10 AZG, KV-Handelsangestellte ) Die Entlohnung von geduldeten, wenn auch nicht angeordneten Überstunden kann weder mit dem Hinweis, dass in der „Branche“ keine Überstunden bezahlt würden, noch mit einem „Verzicht“ des Arbeitnehmers wegen nicht sofortiger Geltendmachung verweigert werden.
OGH 15.12.1999, 9 Ob A 182/99a