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§ 82 lit f GewO

ArbeitsrechtARD 5099/19/2000 Heft 5099 v. 18.2.2000

( § 82 lit f GewO ) Ist die Weigerung der Ausführung einer dienstlichen Weisung (hier: Weiterfahren mit dem Lkw nach einem Unfall mit Reifenplatzer) durch einen Kraftfahrer in der bei einem versuchten Reifenwechsel erlittenen Verletzung und in der daraus resultierenden Unfähigkeit, den Lkw sicher zu lenken, begründet, liegt ein Verhinderungsgrund vor, der selbst dann eine Rechtfertigung der Entlassung hindert, wenn dieser Rechtfertigungsgrund vom Arbeitnehmer nicht im Zeitpunkt des Verlassens der Arbeit, sondern erst im Gerichtsverfahren nachgewiesen wird. ASG Wien 14.09.1999, 32 Cga 73/98h, Berufung erhoben.

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