(BPGG § 4) Die Einstufungsverordnung zum BPGG hat keine abschließende Regelung für alle Betreuungsfälle vorzunehmen, sondern es werden nur die gängigsten, häufigsten Fälle des Pflegebedarfes der Pauschalierung unterworfen, um die Erledigung der Masse der Fälle nach einer einheitlichen Leitlinie sicherzustellen. Dies schließt aber nicht aus, daß in einzelnen Fällen, in denen ein spezifischer Betreuungsaufwand anfällt, der sich vom üblichen unterscheidet, auch dessen Umfang konkret zu ermitteln ist. Wurden durch die Einstufungsverordnung für eine bestimmte Betreuungsverrichtung, z.B. bloße Betreuungsgespräche, keine Pauschalwerte festgelegt, ist daher der tatsächlich notwendige Zeitaufwand zu ermitteln und in Anschlag zu bringen. OGH 10 Ob S 2004/96w v. 12.03.1996.