(BAO § 212a Abs 1) Die Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides darf auch insoweit aufgehoben werden (Aussetzung der Einhebung von Abgaben), als sie nach differierender Rechtsansicht über die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten zu einer vorläufigen Erstattung, z.B. von einbehaltener Lohnsteuer, führt. Diese auf Grund jüngster Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes der BRD geänderte Rechtsauffassung des deutschen BMF ermöglicht Arbeitnehmern, im Rahmen von Einspruchsverfahren gegen Einkommensteuerbescheide sofort zu einer zusätzlichen Steuererstattung zu kommen.