(EStG 1988 § 17 Abs 4) Die pauschale Gewinnermittlung bei Land- und Forstwirten erfaßt lediglich laufende Geschäftsvorfälle; Entnahmen von Wirtschaftsgebäuden fallen nicht darunter.
(EStG 1988 § 17 Abs 4) Die pauschale Gewinnermittlung bei Land- und Forstwirten erfaßt lediglich laufende Geschäftsvorfälle; Entnahmen von Wirtschaftsgebäuden fallen nicht darunter.