(EStG § 19 Abs 1) Da § 19 Abs 1 zweiter Satz EStG 1988 nur regelmäßig wiederkehrende Einnahmen erfaßt, sind Zuflüsse, die einmalig anfallen, vom Anwendungsbereich dieser Gesetzesstelle nicht erfaßt. Einnahmen (hier: eines Handelsvertreters, dessen Provisionen vertragsgemäß jeweils am 10. des auf die Auftragsbestätigung folgenden Monats fällig werden), die nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis einmalig als Nachzahlungen anfallen, sind daher nicht Gegenstand des § 19 Abs 1 zweiter Satz EStG 1988. BMF v. 20.11.1995. (RdW 1996/45, Heft 1)