Gemäß Rz 2441a EStR 2000 idF des EStR-Wartungserlasses 2005 ist bei Inanspruchnahme des Blockmodells im Rahmen einer Altersteilzeitregelung der das jeweilige Wirtschaftjahr betreffende Erfüllungsrückstand des Arbeitgebers bilanziell als Verbindlichkeit auszuweisen. Das Bundesministerium für Finanzen revidierte damit seine bis dahin vertretene Ansicht, wonach der Erfüllungsrückstand in Form einer Rückstellung zu berücksichtigen sei (Rz 3451b EStR 2000 idF vor dem EStR-Wartungserlasses 2005).