( ZPO § 268, StGB § 153 ) Die Bindungswirkung eines verurteilenden Strafurteils wegen Untreue eines Arbeitnehmers beschränkt sich für ein arbeitsgerichtliches Verfahren hinsichtlich der Schadenshöhe auf die vom Strafurteil für den Strafsatz herangezogene Wertgrenze.
OGH 9 Ob A 254/98p v. 24.02.1999