§ 209 , § 210 ASVG - Da es sich bei einer Gesamtrente aus mehreren Arbeitsunfällen immer um eine Dauerrente handeln muss, die im Zeitpunkt der Dauerrentenfeststellung für den letzten Arbeitsunfall gebildet werden soll, kommt eine Gesamtrentenbildung dann nicht mehr in Betracht, wenn die Folgen des neuerlichen Arbeitsunfalls bereits zur Gänze abgeklungen sind und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aus diesem neuerlichen Arbeitsunfall nicht mehr vorliegt.