§ 1154 ABGB, § 16 AngG - Aus dem Begriffsinhalt des Wortes „Bilanzgeld“ ist nicht zwingend ersichtlich, dass ein Anspruch auf Bilanzgeld nur unter der Bedingung der Verrichtung von Vorarbeiten für die Bilanz entsteht. Dafür bedarf es vielmehr einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung.