Aufgrund einer Amtsrevision hatte sich der VwGH mit einem Zusammenschluss zu einer doppelstöckigen Personengesellschaft zu befassen (VwGH 7. 10. 2025, Ro 2024/15/0002). Eine alineare Verlustzuweisung, die über das Beteiligungsausmaß hinausgeht, ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Nahezu idente Sachverhalte haben schon in der Vergangenheit zu (höchst)gerichtlichen Entscheidungen geführt.
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