Strittig war im Beschwerdefall die Rechtsfrage, ob eine Aktiengesellschaft, in die vor vielen Jahren ein städtischer Betrieb gewerblicher Art eingebracht worden war und die im Rahmen der Buchwertfortführung die Pensionsrückstellungen des eingebrachten Betriebes (nicht jedoch die zugrundeliegenden zivilrechtlichen Pensionszuschussverpflichtungen gegenüber den ehemaligen Arbeitnehmern des Betriebes) übernommen hatte, auch – wie zuvor der Betrieb gewerblicher Art – von der Wertpapierdeckungspflicht für diese „Alt“-Rückstellungen befreit ist. Das BFG meinte ja, der VwGH sagte nein.

