Das BFG hat jüngst mit Erkenntnis vom 12. 10. 2022, RV/2101231/2020, zum dritten Mal in einem Beschwerdefall entschieden, in dem es wegen der geltend gemachten Vorsteuern von 218.786 Euro strittig war, ob die entgeltliche Überlassung eines Wohngebäudes durch eine GmbH an eine ihr nahestehende Person zu deren Wohnzwecken als eine verdeckte Ausschüttung „an der Wurzel“, die zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 führt („zweiter Fall“ iSd des VwGH-Erkenntnisses vom 7. 12. 2020, Ra 2020/15/0004), einzustufen ist.

