Verursacht das Betreiben einer Pferdepension Verluste, ist nicht ohne weitere Prüfung von Liebhaberei auszugehen. Das BFG ergänzt Kriterien zu § 2 Abs 1 Z 4 Liebhabereiverordnung 1993 (LVO): Rechtzeitig ergriffenes marktgerechtes Verhalten kann als Bemühen gewertet und die Gesamtgewinnerzielungsabsicht stützen. Neu ist, dass das Gericht eine Betrachtung ex ante hervorhebt.
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