Wird mit einer Beschwerde die Einreihung einer Ware angefochten, sind zwingend die Regelungen des § 250 Abs 2 BAO zu beachten, und zwar auch dann, wenn die zollrechtlichen Vorschriften gar nicht gelten. So ist § 250 Abs 2 BAO auch auf Bescheidbeschwerden anzuwenden, bei denen die Steuerbarkeit, die Steuerbefreiung oder die Höhe des Steuerbetrages von der Einreihung des Gegenstandes in den Zolltarif abhängt.

